Sinn und Zweck der Testfahrt ist es, etwaige Schäden am Fahrzeug festzustellen bzw. sich von der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs zu überzeugen. Bevor der Entschluss zum endgültigen Vertragsabschluss gefasst wird, führt der potenzielle Käufer daher normalerweise eine Probefahrt durch. Als Käufer sollte man sogar auf einer Probefahrt bestehen. Fraglich ist, wer haftet, falls es dabei zu einem Schaden am Vorführwagen kommt.
Führt der Kunde eines Autohändlers eine Probefahrt durch, so ist der Wagen in der Regel besonders versichert. In diesem Zusammenhang hat das OLG Koblenz entschieden (13.01.2003 - Az: 12 U 1360/01), dass bei Probefahrt eines auf dem Betriebsgelände eines Autohändlers zum Verkauf abgestelltes Fahrzeug von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Fahrers für den Fall auszugehen, dass ...
weiterlesen ...
....